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AG Frankfurt – Az.: 29 C 2730/13 (85) – Urteil vom 27.12.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Hauptforderung bezüglich der begehrten Ausgleichsleistung von der Beklagten anerkannt wurde und entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, war noch über den begehrten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.
Die zulässige Klage ist jedoch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 120,67 [...] Weiterlesen
“Unzureichender Information von Fluggästen über ihre Ausgleichsansprüche”