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OLG Frankfurt stärkt Wirksamkeit von Vollmachten über den Tod hinaus
Das OLG Frankfurt entschied im Fall Az.: 20 W 155/22, dass eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein soll, auch nach dessen Tod durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden kann, wobei die rechtsgeschäftlichen Wirkungen in der Person der Erben eintreten, ohne dass diese benannt werden müssen. Es wurde zudem geklärt, dass diese Vollmacht auch bei einer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten ihre Legitimationswirkung behält, was zu einer Aufhebung der ursprünglichen Zwischenverfügung führte.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 155/22 ✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht wirksam bleibt und der [...] Weiterlesen
“Vollmacht – Handeln über den Tod hinaus”