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Der Fall, der vom Oberlandesgericht Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 W 77/19 behandelt wurde, dreht sich um die Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen nach einer Forderungsabtretung. Die Antragstellerin wurde durch einen Zuschlagbeschluss Eigentümerin eines Grundstücks. Später bestellte der damalige Geschäftsführer der Antragstellerin zwei Briefgrundschulden, die im Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundschulden wurden dann an die (X) GmbH abgetreten. Die Antragstellerin wollte die Grundschuldbriefe für kraftlos erklären lassen, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Das Hauptproblem liegt in der Frage der Antragsberechtigung und der Glaubhaftmachung des Verlusts der Grundschuldbriefe.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 77/19 [toc]
Wer ist antragsberechtigt?
Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin zurück, da sie nach § 467 Abs. 2 FamFG nicht antragsberechtigt [...] Weiterlesen
“Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nach Forderungsabtretung”