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AG Hamburg-Altona – Az.: 314a C 28/12 – Urteil vom 17.09.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Wiederauffüllung der Mietkaution in Anspruch.
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mieter besteht seit dem 01.12.2006 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Objekt … .
Die Beklagten leisteten bei Mietvertragsbeginn vereinbarungsgemäß eine [...] Weiterlesen
“Inanspruchnahme der Mietkaution bei umstrittener Mietminderung”