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Berechtigung des WEG-Beirats zur Eigentümerversammlung bestätigt
In einem Streit vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg wurde entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung einer Eigentümerversammlung abgelehnt wird, da die Antragstellerin nicht beweisen konnte, dass die Antragsgegner, Mitglieder des Verwaltungsbeirats, unzuständig für deren Einberufung waren. Das Gericht argumentierte, dass etwaige formelle Fehler bei der Einberufung nicht automatisch die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse nach sich ziehen, weshalb die Gemeinschaft aufgefordert wurde, etwaige Beschlüsse nachträglich anzufechten.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 35/23 WEG Streit um Einberufung von Eigentümerversammlungen
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten klare Regeln für die Einberufung von Eigentümerversammlungen. Normalerweise obliegt diese Aufgabe dem Verwalter. Doch was passiert, wenn der Verwalter seiner [...] Weiterlesen
“WEG – Einladung zur Eigentümerversammlung durch Beirat möglich”