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AG Darmstadt – Az.: 301 C 123/09 – Urteil vom 05.01.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 2.607,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Honorar einer zahnärztlichen Behandlung des Beklagten.
Der Beklagte suchte am 01.07.2008 die Praxis der Kläger auf, da er im Unterkiefer Zahnschmerzen hatte. Er wurde in der Praxis der Kläger durch den Zeugen …. behandelt. Der Zeuge …. erklärte dem Beklagten, dass sich die [...] Weiterlesen
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