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BVerfG, Az.: 1 BvR 3388/14, Beschluss vom 28.06.2016
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 – 324 O 274/07 – und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2014 – 7 U 76/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
6 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Unterlassungsansprüche [...] Weiterlesen
“Tatsachenbehauptung nicht nachweisbar – daher unwahr?”