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Urteil zum Moto-Cross-Betrieb: Schmerzensgeld & Sicherheitsanforderungen
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung des Klägers gegen ein Moto-Cross-Betreiberunternehmen ab, indem es feststellte, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Der Betreiber war nicht verpflichtet, bei freien Trainings Streckenposten zu stellen. Das Gericht erkannte an, dass die Gefahren des Moto-Cross-Sports den Teilnehmern bekannt und die ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen angemessen waren.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 91/14 [toc]
Auszug aus der Quelle: https://www.kanzlei-kotz.de/moto-cross-anlagen-betreiberhaftung-umfang-der-verkehrssicherungspflicht/
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“Moto-Cross-Anlagen-Betreiberhaftung – Umfang der Verkehrssicherungspflicht”