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AG Meldorf – Az.: 81 C 1215/11 – Urteil vom 27.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehrt Zutritt zur Wohnung des Beklagten zwecks Unterbrechung der Gasversorgung.
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen und für die Grundversorgung mit Gas in Wesseln zuständig. Netzbetreiber ist die […].
Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Versorgung des Beklagten mit Gas im Rahmen der Grundversorgung. [...] Weiterlesen
“Gasversorgungsunterbrechung – Voraussetzungen eines Anspruchs auf Betreten einer Wohnung”