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OLG Dresden – Az.: 4 W 797/21 – Beschluss vom 01.12.2021
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die im Antragsschriftsatz näher aufgeführte abfällige Äußerung über ihn „kundzugeben“. Mit E-Mail vom 16.9.2021 hatte der Antragsgegner den Antragsteller u.a. als „inkompetente Ossi-Heulsuse“ bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar „eine Kiste Bananen“ angeboten. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit [...] Weiterlesen
“Einstweilige Verfügung wegen Beleidigung per Email – Gegenstandswert”