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LG Hamburg – Az.: 324 S 3/19 – Urteil vom 17.04.2020
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13.08.2019, Geschäftsnummer 716b C 86/19, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger € 3.000,– zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz).
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,–.
Eines Tatbestandes bedarf das Urteil gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO nicht, da ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Hierzu gehören nämlich Berufungsurteile des [...] Weiterlesen
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