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OLG Oldenburg – Az.: 13 U 70/17 – Beschluss vom 05.03.2018
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Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [...] Weiterlesen
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