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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 101/14 – Urteil vom 21.06.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 46/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Die Bestellung von Frau E… B… und Herrn G… S… zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung widerrufen“ wird für unwirksam erklärt.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Herr L… D… wird zum Geschäftsführer bestellt“ wird für unwirksam erklärt. [...] Weiterlesen
“Schenkungswiderruf von Kommandit- und Geschäftsanteilen”