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OLG Dresden
Az.:10 WF 145/01
Beschluss vom 24. April 2001
Vorinstanz: Amtsgericht Marienberg – Az.: 2 F 286/00
Norm: BGB § 1606 Abs. 6 Satz 2
Leitsatz:
Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen; zeichnet sich ab, dass vor Fristablauf mit einer Entscheidung des Gerichts nicht zu rechnen ist, muss zusätzlich ein Antrag gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 GKG eingereicht werden.
Beschluss des 10. Zivilsenats – Familiensenat – vom 24. April 2001:
In der Familiensache wegen Anfechtung der Vaterschaft hier: Prozesskostenhilfe hat der 10. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden am 24.April 2001 durchbeschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den [...] Weiterlesen
“Vaterschaftsanfechtung und Prozeßkostenhilfe (Hemmung der Anfechtungsfrist)”