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OLG Rostock – Az.: 3 W 143/20 – Beschluss vom 08.02.2022
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 11.9.2020, Az. 10 VI 187/20, aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12.3.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 236.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H. M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das [...] Weiterlesen
“Testamentsauslegung – Wann liegt eine Erbeinsetzung vor?”