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OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 55/18 – Beschluss vom 08.05.2018
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer – vom 23. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,– € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller (A-Straße in A-Stadt) wenden sich gegen die Genehmigung eines Wohnhauses (mit Einliegerwohnung) auf ihrem westlichen Nachbargrundstück (G. 25) insbesondere deshalb, weil die damit ausgesprochene Befreiung von der maximalen Sockelhöhe (Oberkante fertiger Erdgeschossboden) um 0,65 m auf 1,15 m über Straßengrundhöhe ihren planungsrechtlich verbürgten Anspruch verletze, zumindest aber rücksichtslos sei und die Zulassung einer vom ersten [...] Weiterlesen
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