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OLG Frankfurt – Az.: 23 U 18/16 – Beschluss vom 01.02.2017
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.12.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.03.2017.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der X Fonds GmbH & Co. Y Renditefonds KG geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der keiner Ergänzung bedarf.
1. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, [...] Weiterlesen
“Hemmungshemmung durch Verhandeln im Sinne von § 203 BGB”