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OLG Braunschweig – Az.: 4 W 16/22 – Beschluss vom 13.06.2022
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9. März 2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 23. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
GRÜNDE
I. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeug-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch und verlangen Rückzahlung von 30.073,91 Euro nebst Zinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeuges sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das ursprünglich angerufene Landgericht Itzehoe hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 12. November 2021 dem Einzelrichter übertragen.
Sodann hat sich das Landgericht Itzehoe durch Beschluss vom 23. Februar 2022 gemäß [...] Weiterlesen
“Vorläufige Streitwertfestsetzung – Beschwerdemöglichkeit?”