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LG Karlsruhe
Az: 9 S 67/09
Urteil vom 05.02.2010
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 29.01.2009 – 1 C 197/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 675,00 EUR zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Beklagte Ziffer 1 seit 15.05.2008 und der Beklagte Ziffer 2 seit 04.01.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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