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Geschäftswert Grunddienstbarkeitseintragung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage im Grundbuch

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OLG Rostock – Az.: 3 W 98/20 – Beschluss vom 05.10.2020

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit sowie der Vormerkungen der Grunddienstbarkeit auf jeweils 43.951,20 €. festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die eingetragene Eigentümerin schloss mit dem Beteiligten zu 3) unter dem 15.03.2011 einen Mietkaufvertrag. Dieser ist noch nicht vollzogen und der Beteiligte zu 3) noch nicht als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte zu 1) schloss unter dem 21.04.2017 mit dem Beteiligten zu 3) einen Nutzungsvertrag für die Dachflächen auf dem im Grundbuch von Z., Blatt 20015, Gemarkung T., Flur 1, Flurstück 159/13, verzeichneten Grundstück. Unter dem 21.09.2017 stimmte die eingetragene Eigentümerin den Regelungen dieses Nutzungsvertrages zu. Mit notarieller Urkunde des Notars F., Greifswald, vom 16.11.2017 vereinbarten die Vertragsparteien des Nutzungsvertrages und die eingetragene Eigentümerin eine Änderung eines Nutzungsvertrages mit Bestellung einer Grunddienstbarkeit und zweier Vormerkungen. Auf der Grundlage dieser Urkunde erfolgte am 05.12.2017 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie zweier Vormerkungen dieser Dienstbarkeit im Grundbuch.

Mit Beschluss vom 09.07.2020 hat das Amtsgericht Greifswald den Geschäftswert für die Eintragung der Dienstbarkeit und Vormerkungen jeweils auf 1.748.200,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt gem. § 52 GNotKG bestimme sich der Wert einer Dienstbarkeit nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Die der Eintragung zugrundeliegende Urkunde 17-02677 vom 16.11.2017 enthalte in 3.3. die Angabe, die Kostenbemessungsgrundlage beträgt bei einer Anlagenleistung von derzeit ca. 750 Kilowatt 87.410,00 €. Auf Nachfrage des Gerichtes habe die Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass es sich bei dem in 3.3. der Urkunde benannten Betrag um den Jahresbetrag handele. Da die Dienstbarkeit nicht befristet sei, sei dieser Wert gemäß § 52 Abs. 3 GNotKG auf den 20-fachen Jahresbetrag zu multiplizieren. Dieser Wert sei nicht, wie die Beteiligte zu 1) meine, auf die Grundbuchblätter 302 und 20015 gleichmäßig zu verteilen. Da bereits die Verträge unterschiedliche Beteiligte auswiesen, könne es sich nicht um eine Angelegenheit handeln.

Der Geschäftswert der eingetragenen Vormerkungen richte sich gemäß § 45 Abs. 3 GNotKG nach dem Wert des vorgemerkten Rechts, […]


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