Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 470/20 – Beschluss vom 07.01.2021
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung einstweilen auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Gastronomiebetrieben verbietet.
Seit dem 02.11.2020 dürfen Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr nicht mehr öffnen. Dies regelte zunächst § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Neunzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung; vgl. Brem.GBl. S. 1237). Seit dem 16.12.2020 ergibt sich das Verbot, Gastronomiebetriebe zu öffnen aus der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung.
Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung wurde am 15.12.2020 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet (Brem.GBl. S. 1634). Die Begründung zu dieser Verordnung wurde am 17.12.2020 amtlich bekanntgemacht (vgl. https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/15854 und Weser-Kurier sowie Nordsee-Zeitung vom 17.12.2020). Gemäß § 25 Abs. 1 der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung trat sie am 16.12.2020 in Kraft und gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft.
Die in der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung getroffenen Regelungen gehen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens, auf die sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 13.12.2020 verständigt haben. Es handelt sich um weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zwar durch die bisherigen Maßnahmen gelungen sei, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun aber wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmba[…]