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Zweistufiger Fahrzeug-Reparaturvertrag

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Beschränkung des Nacherfüllungsanspruchs
OLG Celle – Az.: 11 U 76/20 – Beschluss vom 06.10.2020

I. Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer eventuellen weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

III. Die der Beklagten zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzte Frist wird bis auf Weiteres aufgehoben.
Gründe
I.

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

 

1. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich die Abweisung der Klage allerdings nicht rechtfertigen. Aus dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand ergibt sich nicht, dass die Parteien im Zeitraum zwischen Januar und Februar 2019 einen Vergleich schlossen, mit dem sie die streitgegenständlichen Ansprüche abbedungen. Das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2019 (Bl. 21 d. A.) mag als Angebot auf Abschluss eines Vergleichs anzusehen sein, weil darin die Formulierung „schlagen wir vor“ enthalten ist. Eindeutig ist aber schon diese Bewertung nicht. Das Schreiben ist so bestimmt formuliert, dass es sich durchaus auch als ein einseitiges Diktat der Beklagten verstehen lässt. Das kann aber auf sich beruhen. Jedenfalls eine Annahme dieses etwaigen Angebots durch den Kläger lässt sich nicht feststellen. Es ist unstreitig, dass es eine ausdrückliche Erklärung des Klägers zu dem Schreiben nicht gab. Also kann eine Annahme nur entweder unter den Voraussetzungen des § 151 BGB erfolgt oder durch konkludentes Handeln erklärt worden sein. Eine Annahme, die sich gleichermaßen auf beiderlei Weise begründen lässt, wie es das Landgericht versucht hat (LGU Seite 4 unten), ist ausgeschlossen. § 151 BGB regelt den Ausnahmefall, dass ein Vertrag z[…]


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