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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

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VG Köln – Az.: 7 K 6925/12 – Urteil vom 06.10.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist ausgebildeter Maschinenbautechniker und war seit dem 01.04.1989 (unter Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit seit dem 01.04.1988) bei der Beigeladenen als Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.12.2000 als „Kaufmännische Fachkraft I“. Der Kläger war zunächst im Kraftwerk F.  , später in den KKW L.  und D.  tätig. Ab dem 01.07.2004 erfolgte die Beschäftigung als Sicherheitstechniker in der Zentrale der Beigeladenen in M.  (Abteilung Arbeitssicherung), seit November 2005 als Sicherheitsfachkraft mit Fachkundenachweis. Im Jahre 2006 erfolgte eine vorübergehende Beschäftigung im KKW O.  -N.  .

Mit Schreiben vom 06.09.2007 entpflichtete die Beigeladene den Kläger von der Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Mit Wirkung vom 07.12.2007 ist der Kläger als Schwerbehinderter mit dem Grad einer Behinderung von 50 anerkannt. Als Gründe nennt der Bescheid: Persönlichkeitsstörung, Refluxkrankheit, Wirbelsäulensyndrom, Allergisches Asthma bronchiale, Veränderung des Vestibularisorgans.

Im Zeitraum vom 20.10.2008 bis zum 23.03.2009 suspendierte die Beigeladene den Kläger vom Dienst. Mit Datum vom 27.10.2008 beantragte die Beigeladene erstmals die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

In der Zeit vom 24.03.2009 bis zum 25.05.2009 erfolgte eine teilstationäre Behandlung des Klägers in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Beklagten mit der Diagnose „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Störung der Impulskontrolle“, an die sich eine Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. A.  anschloss. Nach sozialmedizinischem Gutachten vom 30.09.2009 des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein (Dr. med. X.  ) lauteten die Diagnosen: „F 60.3 Persönlichkeitsakzentuierung, PS mit emotional instabilen und impulsiven Verhaltensweisen; F 33.8 überwiegend remittie[…]


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