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Zusammenhängende Urlaubsgewährung iSv § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG bei Wochenfeiertag

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ArbG Koblenz – Az.: 7 Ca 1140/20 – Urteil vom 14.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,79 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

4. Der Streitwert wird auf 1.720,80 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.02. – 27.11.2019 als kaufmännische Mitarbeiterin zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.106,95 EUR beschäftigt. Ihr stehen pro Jahr 24 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche zu. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nahm sie 20 Urlaubstage, am 15. und 22.02. (je 1 Tag), vom 01. – 06.03. (4 Tage), vom 02. – 03.05. (2 Tage), am 31.05. (1 Tag), vom 11. – 12.06. (2 Tage) und vom 30.09. – 11.10.2019 (9 Tage).

Die Klägerin begehrt zunächst die ihr nicht gewährten 4 Urlaubstage zur Abgeltung sowie darüber hinaus unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG weitere 10 Tage. Hierzu vertritt sie die Ansicht, der Zeitraum von Montag, dem 30.09., bis Freitag, dem 11.10., umfasse nicht die ihr nach der gesetzlichen Regelung mindestens am Stück zu gewährenden zwei Urlaubswochen (also 10 Urlaubstage), da es sich bei dem 03.10. um einen Wochenfeiertag gehandelt und sie daher in den beiden Kalenderwochen insgesamt nur 9 Urlaubstage erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ihr Urlaubsanspruch daher in Höhe von 2 Wochen nicht wirksam erfüllt, habe damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offengestanden und sei ihr nun abzugelten. Die Beklagte habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass sie zumindest 10 Urlaubstage am Stück hätte nehmen müssen.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.862,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2020 zu bezahlen, und die Beklagte nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses für 2 abzugeltende Urlaubstage mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Anerkenntnisurteil vom 30.06.2020 zur Zahlung von 286,80 EUR brutto verurteilt worden ist, hat die Klägerin nach Neuberechnung ihrer Klageforderung zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.720,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk[…]


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