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Wohnungsrecht – Tragung Verbrauchs- und Instandhaltungskosten

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…durch  Grundstückseigentümer
OLG Nürnberg – Az.: 15 W 2130/20 – Beschluss vom 06.10.2020

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Straubing vom 04.06.2020, Az. O…, aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer des Anwesens N.     , Gebäude- und Freifläche zu 1.199 qm, Fl.Nr.    , und des Ackerlandes M.      mit der Fl.Nr.     zu 22.872 qm im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing für O.      Blatt     eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 26.02.2020, URNr.    , übertrugen sie diese dem Beteiligten zu 3). Die Beteiligten erklärten die Auflassung.

Unter Abschnitt IV der notariellen Urkunde ist folgendes vereinbart:

„Vorbehaltene Rechte

1. Wohnungsrecht

Die Veräußerer – nachstehend Berechtigte genannt – behalten sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und mit der Maßgabe, dass nach dem Ableben eines der Berechtigten das Wohnungsrecht dem Längerlebenden ungeschmälert zur Alleinberechtigung zusteht, auf die Lebensdauer des Längerlebenden von ihnen ein Wohnungsrecht in dem übergebenen Anwesen vor.

Dieses besteht in dem Recht der ausschließlichen Benutzung der Wohnung im Erdgeschoss – unter Ausschluss des Eigentümers – und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohnter bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, insbesondere der Waschküche und der Garage.

Der Erwerber als künftiger Eigentümer ist verpflichtet, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf eigene Kosten in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten.

Der Erwerber als künftiger Eigentümer trägt sämtliche Kosten, die für das Anwesen und die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume anfallen, insbesondere die Kosten der Schönheitsreparaturen in dem in Mietverträgen üblichen Umfang, die Kosten für Wasser und Abwasser, Beheizung, Strom und Gas, Kaminkehrer und Müllabfuhr, auch soweit sie auf der Wohnnutzung des Berechtigten beruhen.

Der Erwerber bestellt hiermit das Wohnungsrecht an dem in Ziffer I beschriebenen Grundbesitz zu Gunsten des Berechtigten – mehreren als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB – und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch. …“.

Mit Schreiben vom 27.03.2020 beantragte der Notar den Vollzug der Urkunde. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Straubing erließ am 04.06.2020 eine Zwischenverfügung dahingehend, dass das Wohnrecht nicht am Ackerland (Fl.Nr.    ) bestellt werden könne. Weiterhin kön[…]


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