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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung

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Unwahre Angaben
OLG Dresden – Az.: 4 U 2750/19 – Urteil vom 13.10.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 25.10.2019 – 9 O 1743/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 188.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die klagende Versicherung begehrt die Zurückzahlung von Versicherungsleistungen für einen Überflutungsschaden in Höhe von 35.000,00 €, die Beklagte begehrt widerklagend für diesen Versicherungsfall die Zahlung von weiteren 153.000,00 €.

Die Beklagte schloss mit der Klägerin zum 29.09.2011 eine Wohngebäudeversicherung einschließlich erweiterter Elementarschadensversicherung für das Gebäude S…straße xx in D… ab (Anlagenkonvolut K1 – Anlagen der Klägerin werden mit „K“ bezeichnet). Die dem Vertrag zugrunde liegenden VGB enthalten u. a. folgende Regelungen:

㤠3

1. Der Versicherer ersetzt

a)

den Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern …

§ 20

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles …

d)

den Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug; …

2.

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. …“

Die Beklagte ist Verwalterin des Anwesens, Eigentümerin ist die Firma x xxx UG (im Folgenden: XXX). Geschäftsführerin der Beklagten und der Firma XXX ist Frau C… H… Am 02./03.06.2013 kam es zu einem Überflutungsschaden an dem Gebäude. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen T… mit der Feststellung des Umfangs des Schadens. Dieser führte im Beisein von […]


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