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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei besonders seltenen und teuren Luxusfahrzeugen

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 23/20 – Beschluss vom 21.10.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.12.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24. August 2020 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt:

„Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichteten Klage im Hinblick auf den merkantilen Minderwert zu Recht nur teilweise stattgegeben.

Bei unstreitiger Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen aus § 7 StVG streiten die Parteien im zweiten Rechtszug nur noch um die Frage, ob als merkantiler Minderwert die vom Landgericht angenommenen 6.000 € oder ein Betrag von 20.000 € anzusetzen ist.

Der „merkantile Minderwert“ betrifft den Schaden, der durch eine Minderung des Verkaufswerts entsteht, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03, NJW 2005, 277, 279; Geigel Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 3. Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, Rn. 103)[…]


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