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Verkehrsunfall – Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden

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OLG München – Az.: 10 U 1813/20 – Urteil vom 07.10.2020

I. Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.02.2020 (Az. 6 O 2766/17) in Nr. 2. und 6 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu bezahlen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten samtverbindlich 72 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63 % und die Beklagten samtverbindlich 37 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf ein 9.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld verneint. Darüber hinaus sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens war die Berufung aber ohne Erfolg und zurückzuweisen.

1. Haushaltsführungsschaden:

Insoweit war die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. Für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist Maßstab die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Geschädigten, d. h. die Frage, in welchem Umfang er bei der Ausübung der von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Insoweit fehlt es an ausreichendem substantiiertem Vortrag, welche haushaltsspezifische Tätigkeiten der Geschädigte vor dem Unfall in welchem Umfang ausübte. Allein das Vorbringen, er habe im Haushalt mitgeholfen in Verbindung mit dem Verweis auf die einschlägigen Tabellenwerke genügt zur Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs nicht, da die Anwendung der Tabellen gerade substantiierten Vortrag voraussetzt. Hierauf haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2019, S. 2 = Bl. 92 d.A., hingewiesen. Auch der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin vom 05.02.2020 (Protokoll S. 2, 3 = Bl. 116/117 d.A.) ausgeführt, dass er den Kläger anlässlich der Anamnese nach seinen Haushaltstätigkeiten gefragt hat und nur die allgemeine Angabe erhielt, dass er seine Ehefrau im Haushal[…]


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