Die meisten Menschen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch das Erwerbseinkommen, welches wiederum aus der Arbeitstätigkeit heraus erzielt wird. Solange die Gesundheit der arbeitenden Person gut ist, wird dementsprechend auch ein Erwerbseinkommen erzielt. Da der Mensch jedoch krankheitsanfällig ist besteht stets das Risiko, dass das Erwerbseinkommen durch gesundheitliche Einschränkungen gefährdet wird. Dieses Risiko wird in Deutschland durch das Krankengeld sowie auch das Krankentagegeld abgemildert, jedoch kennen viele Menschen den Unterschied nicht zwischen dem Krankengeld bzw. dem Krankentagegeld oder wissen gar über die Hintergründe bescheid.
Im Krankheitsfall gibt es für einen Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung erfolgt jedoch lediglich für die Dauer von 42 Tagen / sechs Wochen. Freiberufler oder Selbstständige haben diesen Anspruch jedoch nicht und erhalten im Krankheitsfall dementsprechend auch keine Zahlungen.
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Wo ist der Hauptunterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld?
Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Leistungen, die dem Grunde nach nahezu identisch sind, liegt bei dem Leistungsgeber. Das Krankengeld (Kurzform KG) wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung (Kurzform GKV) gezahlt und das Krankentagegeld von der Privaten Krankenversicherung (Kurzform PKV). Dementsprechend ergibt sich auch für die unterschiedlichen Berufsgruppen ein unterschiedlicher Bedarf an den Leistungen.
Beamte müssen sich diesbezüglich überhaupt keine Gedanken machen, da die Besoldung auch im Krankheitsfall durch den Dienstherren gewährleistet wird. Das Krankentagegeld ist in diesem Fall obligatorisch.
Für Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben, beginnt die Leistung der GKV entsprechend der Vereinbarung. Existiert eine derartige Vereinbarung nicht, so beginnt die Leistung mit dem 43. Tag der Erkrankung – also einen Tag, nachdem die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet. Wichtig hierbei ist jedoch der Umstand, dass die Leistung der GKV nicht auf unbestimmte Zeit erfolgt. Vielmehr beträgt die Leistungsdauer 78 Wochen und sie ist überd[…]