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Unsachgemäß gezündeter Feuerwerkskörper

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Verletzung eines Dritten – Haftung
OLG Dresden – Az.: 4 U 1667/20 – Beschluss vom 13.10.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 40.000,00 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden aus dem Schadensereignis vom 01.01.2015 zu ersetzen.

Die Klägerin verbrachte die Silvesternacht vom 31.12.2014 auf den 01.01.2015 in der B…… in M……. Sie begab sich kurz nach Mitternacht über eine Treppe nach draußen, um das von dem Veranstalter in großer Entfernung zum Gebäude veranstaltete Silvesterfeuerwerk zu beobachten. Der Beklagte ging ebenfalls nach draußen, um eine von ihm erworbene Feuerwerksbatterie auf dem Rasen vor der Treppe zu zünden. Auch von anderen Besuchern der Silvesterparty wurden Feuerwerksbatterien gezündet. Eine der Feuerwerksbatterien fiel nach Inbrandsetzung um und die Feuerwerkskörper flogen in Richtung der Menschenmenge. Hierbei wurde das rechte Auge der Klägerin getroffen. Sie erlitt eine Bulbusruptur und hat ihr Sehvermögen auf dem rechten Auge verloren. Die Zeugin B…… wurde ebenfalls von einem Feuerwerkskörper am linken Schultergelenk getroffen. Die Staatsanwaltschaft Görlitz ermittelte gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: 160 Js 10482/15). Das Amtsgericht Görlitz lehnte mit Beschluss vom 03.02.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2018 Folgendes mit:

„Mit Wirkung eines Feststellungsurteils vom heutigen Tag bleibt ihrer Mandantin die Geltendmachung von unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadensersatzforderungen aus dem Schadensereignis vom 01.01.2015 vorbehalten, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Bei der Übernahme etwaiger berechtigter Forderungen wird die Haftungsquote von 75 zugrunde gelegt.“

Die Klägerin hat behauptet, dass die vom Beklagten aufgestellte Feuerwerksbatterie umgefallen sei und ihre erhebliche Verletzung verursacht habe. Ein Mitverschulden müsse sie sich nicht anrechnen lassen, da sie lediglich aus dem Gebäude getreten sei, um das Feuerwerk[…]


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