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Testierfähigkeit bei einer Demenzerkrankung

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OLG Hamm – Az.: 15 W 26/19 – Beschluss vom 26.10.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat den Beteiligten zu 2), 3) und 4) die diesen in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Erblasser wurde am 00.00.1931 in U geboren und kam 1964 nach Deutschland. Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1976, bei dem er sich einen Trümmerbruch des linken Beines zugezogen hatte, wurde er 1977 vorzeitig berentet und bezog kurze Zeit später eine kleine Wohnung im Kellergeschoss im Hause seiner Schwester, C, in I. Die vier Jahre ältere und seit 1989 verwitwete Schwester kümmerte sich in der Folgezeit um den Erblasser und nahm -nachdem sich der Gesundheitszustand des Erblassers vor 2005 verschlechtert hatte – auch pflegerische Maßnahmen vor. Im Oktober 2006 bestellte das Amtsgericht Marl auf Anregung der behandelnden Ärztin in der Neurologischen Abteilung des G in E für den Erblasser zunächst einen vorläufigen Betreuer; nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen L vom Neurologischen-Psychotherapeutischen Zentrum X vom 15. November 2006 bestellte das Amtsgericht Marl sodann für die Dauer von sieben Jahren die Schwester zur Betreuerin des Erblassers. Die Schwester verstarb kinderlos am 00.00.2016.

Der Beteiligte zu 1) steht in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser, sondern unterhielt seit Mitte der neunziger Jahre zu beiden Geschwistern ein freundschaftliches Verhältnis. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens übernahm er zeitweilig auch ersatzweise die Funktion eines Betreuers des Erblassers.

Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die Großneffen des verstorbenen Ehemannes der Frau C, die diese in ihren letztwilligen Verfügungen zu ihren testamentarischen Erben bestellt hat.

Der Beteiligte zu 1) stützt seine Stellung als Alleinerbe des Erblassers auf eine handschriftlich verfasste letztwillige Verfügung, die mit dem Datum des 24. Oktober 2007 versehen und mit der Unterschrift des Erblassers unterzeichnet ist. Darin wird dem Beteiligten zu 1) u.a. die „Verfügungsmacht“ über eine Sterbegeldversicherung und ein Sparbuch bei der T bank I eingeräumt. Dieses Testament reichte der Beteiligte zu 1) über seinen Verfahrensbevollmä[…]


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