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Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins

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VG Würzburg – Az.: W 9 K 19.1489 – Urteil vom 23.10.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

… … …
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheines.

1.

Der Kläger war Inhaber des vom Landratsamt Schweinfurt ausgestellten Jagdscheins Nr. ……3 sowie mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Europäischen Feuerwaffenpasses und eines Kleinen Waffenscheins. Er ist u.a. Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers M……………….

Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte das Landratsamt Schweinfurt dem Kläger mit, dass u.a. beabsichtigt sei, seinen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen sowie eine fünfjährige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festzusetzen. Nach polizeilichen Ermittlungen habe der Kläger als Jagdpächter am 1. März 2019 gegen 11:00 Uhr auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung M………… die in der von ihm aufgestellten sogenannten Krefelder Lebendfalle aufgefundene Australian Shepherd-Hündin des Herrn J…… S…… erschossen, ohne dass hierfür ein verständlicher Anlass gegeben gewesen sei. Das Amtsgericht Schweinfurt habe daraufhin am 18. Juli 2019, Az. ……19, einen seit dem 27. August 2019 rechtskräftigen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe wegen der unbegründeten Tötung eines Wirbeltiers in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verhängt. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 27. September 2019 eingeräumt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. September 2019 ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, im Revier des Klägers habe es im letzten dreiviertel Jahr immer wieder erhebliche Probleme mit wildernden freilaufenden Hunden gegeben. Für einen Hundehalter sei es Pflicht, dass er die Hunde so ausführe, dass sie sich ständig im Einwirkungsbereich des Halters befänden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Hund unbeobachtet in eine Falle geraten sei und sich damit schon längst außerhalb des Einwirkungsbereichs des Halters befunden habe. Der Hund, der in der Falle gefangen gewesen sei, sei bei Öffnung der Falle sehr wild gewesen. Wenn in Anbetracht dieser unerwarteten Situation, in[…]


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