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Rückzahlung von Beträgen für Online Glückspiele

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 10 O 8632/19 – Urteil vom 22.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 62.947,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Beträgen, die der Kläger im Rahmen von Online Glückspielen über den Zahlungsdienst der Beklagten eingesetzt haben will.

Die Beklagte ist als Kreditinstitut in Luxemburg nach Art. 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 05.04.1993 zur Regelung der Finanzbranche lizenziert und registriert. Sie wird EU-weit als Bank geführt. Der Kläger eröffnete bei der Beklagten am 20.07.2008 ein …-Konto für Verbraucher, das unter der E-Mail-Adresse … geführt wurde.

Zwischen der Beklagten und Betreibern von Online-Glücksspielseiten, u.a. …, bestehen Kooperationsvereinbarungen („…“), die es dem Glücksspielanbieter erlauben, Zahlungen über die Beklagte zu senden und zu empfangen. Über sein …- Konto führte der Kläger im Zeitraum vom Januar 2016 bis Januar 2017 Zahlungen in Höhe von 132.810,00 € an die Betreiberin der Internetseite … aus (Anlagen L1 und L2). Ein Betrag in Höhe von 32.363,00 € wurde an den Kläger als Gewinn im genannten Zeitraum ausgezahlt (Anlage L1). Der Kläger veranlasste in der Folgezeit Rückbuchungen in Höhe von insgesamt 37.500,00 €. Hinsichtlich der Differenz in Höhe von 62.947,00 € (132.810,00 € abzüglich (32.363,00 € plus 37.500,00 €)) forderte er die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2018 unter Fristsetzung bis zum 24.01.2018 erfolglos auf (Anlage L3).

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es habe es sich bei seinen Zahlungen an die Betreiberin der Internetseite … um Spieleinsätze für verbotenes Online-Glücksspiel gehandelt. Der Kläger sei irrig von der Legalität ausgegangen. Jedoch sei der Beklagten bewusst bzw. für diese erkennbar gewesen, dass es sich um verbotenes Glücksspiel gehandelt habe.

Der Kläger meint, dass sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebe, dass das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet verboten sei. Aus § 4 Abs. 1 GlüStV ergebe sich, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel verboten sei. Die Beklagte treffe eine Pflicht, die im bargeldlosen Zahlungsverkehr auszuführenden Transaktionen dahingehend zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit illegalem Online […]


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