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Kreuzfahrt – Rückzahlung Reisepreis

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Ohne Stornogebühren und Entschädigung für vertanen Urlaub
LG Rostock – Az.: 1 O 259/20 – Urteil vom 09.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.653,36 € zu zahlen sowie an Frau S. K., weitere 1.041,44 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2019.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Reisepreises ohne Abzug von Stornogebühren und Entschädigung für vertanen Urlaub.

Der Kläger und seine Ehefrau sind schon seit 2010 Kunden der Beklagten. Bei jeder Kreuzfahrt werden die Personalien der Reisekunden mittels eines sog. Bordmanifests, das die Reisekunden ausfüllen müssen, erfasst. Die Personalien der Ehefrau des Klägers waren hinsichtlich der Reihenfolge der Vornamen falsch eingegeben und gespeichert worden. Bei mehreren vorherigen Kreuzfahrten des Klägers und seiner Ehefrau war die Vertauschung nicht aufgefallen.

Der Buchung der streitgegenständlichen Reise war ein Gespräch des Klägers mit einer Mitarbeiterin der Beklagten – Frau W. – am 14.05.2019 vorausgegangen. Das hieraufhin per E-Mail übersandte Angebot nahm der Beklagte telefonisch am 15.05.2019 an. Bei der Reise handelte es sich um eine Ostasienkreuzfahrt mit der A. für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 09.12.2019 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 8.331,52 €. Die Reise sollte beinhalten den Hin- und Rückflug in der Business-Class der Fluggesellschaft Lufthansa, Transfer vom Flughafen zum Schiff und zurück sowie eine 12-tägige Schiffsrundreise auf dem Schiff der Beklagten. Auf die Buchungsbestätigung wird verwiesen (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Am 13.11.2019 stellte sich beim Ausfüllen des Bordmanifests heraus, dass die Vornamen der Ehefrau des Klägers in falscher Reihenfolge erfasst waren (falscher Namenszug: K. S. H.; richtig[…]


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