OLG Stuttgart – Az.: 8 W 125/19 – Beschluss vom 06.10.2020
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ravensburg – Grundbuchamt – vom 28.03.2019, Az. RAV012 GRG 322/2019, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Ravensburg – Grundbuchamt – zurückgegeben.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Am 18.06.2018 schlossen die Antragstellerin und Herr M. F. vor Notar … …, …, unter Urkundenrolle … einen Vertrag betreffend die Überlassung einer Grundstücksfläche von 304 qm durch M. F. an die Antragstellerin zu Alleineigentum. Dabei wurde ein bedingter und befristeter Rückübertragungsanspruch des M. F. in den Vertrag aufgenommen und dessen Sicherung durch eine befristete Vormerkung vereinbart. Die Eintragung dieser Vormerkung wurde im Rahmen des Notarvertrages bewilligt und beantragt.
Am 17.12.2018 wurde die Rückerwerbsvormerkung in Abteilung II unter laufender Nummer 1 im Grundbuch eingetragen, wobei auf Grund eines Versehens des Grundbuchamtes A. F. als Vormerkungsberechtigter eingetragen wurde (Vormerkung II/1). Der beurkundende Notar hat mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 21.12.2018 auf die fehlerhafte Eintragung hingewiesen und um Berichtigung gebeten. Das Grundbuchamt hat in der Folge am 14.01.2019 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des falschen Berechtigten eingetragen, des Weiteren wurde in Abteilung II unter laufender Nummer 2 eine Vormerkung zugunsten des richtigen Berechtigten (Vormerkung II/2) eingetragen. Im Weiteren hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mitgeteilt, eine Löschung sei nur mit Vorlage einer Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten möglich. Der Name des tatsächlich eingetragenen Berechtigten sowie dessen Geburtstag seien richtig. Daher sei nicht die Bezeichnung des Berechtigten falsch eingetragen, sondern der Berechtigte selbst. Es handle sich um eine existente Person.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 04.03.2019 hat die Antragstellerin als nunmehrige Eigentümerin die Löschung der Vormerkung II/1 wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs beantragt und zum Nachweis auf die Bewilligung vom 18.06.2018 Bezug genommen. Aus ihr ergebe sich die Unrichtigkeit.
Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 28.03.2019 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mitgeteilt, zum Vollzug des Löschungsantrages vom 04.03.2019 bedürfe es noch[…]