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Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in Falldatensätze der gesamten Messreihe verweigert – Sachrüge

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 103/20 – Beschluss vom 27.10.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – vom 8. Oktober 2019 (Az.: 09.2004444.1) am 24. Februar 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat, mit Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 28. Mai 2020 gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (nachfolgend: PTB) eingeholt und deren unter dem 14. August 2020 erstellte Äußerung, zu der der Betroffene angehört worden ist, verwertet.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 7. August 2019 um 10:41 Uhr in der Gemarkung Kollweiler die L 372 in Fahrtrichtung Kollweiler mit einem PKW, wobei er die dort mittels Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 43 km/h mit bedingtem Vorsatz überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO vorgenommen.

II.

1.

Die – nicht näher ausgeführte – Sachrüge des Betroffenen ist unbegründet i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil weist keinen ihn benachteiligenden sachlich-rechtlichen Fehler auf.

2.

Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist ebenfalls nicht begründet.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nach Einlegung des Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2019 gegenüber der Bußgeldbehörde „komplette Akteneinsicht (…) insbesondere i[…]


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