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Rechtsanwälte Kotz GbR

Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis durch angestellten Autoverkäufer

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 39/20 – Beschluss vom 08.10.2020

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. März 2020 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,– EUR verurteilt, nachdem der Angeklagte durch das Amtsgericht in erster Instanz freigesprochen worden war. Gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die Sachrüge gestützten Revision. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zu einem vorläufigen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte war als Verkäufer bei … angestellt. In dieser Funktion war er berechtigt, in eigener Verantwortung selbständig Fahrzeuge seines Arbeitgebers an Kunden für Probefahrten zu überlassen. So überließ er dem gesondert verfolgten M. K. in den folgenden Fällen Fahrzeuge zur Probefahrt:

1. Am 07.12.2017 überließ er K. das Kfz … mit dem amtlichen Kennzeichen … Dieser legte hiermit insgesamt 229 Kilometer im öffentlichen Straßenverkehr zurück.

2. Am 19.01.2018 überließ er K. das Kfz …, amtliches Kennzeichen …, mit welchem dieser insgesamt 408 Kilometer im öffentlichen Straßenverkehr zurücklegte.

Der gesondert verfolgte M. K. verfügte bei beiden Probefahrten nicht über die zum Führen der Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis. Dies nahm der Angeklagte jeweils bei Überlassen der Fahrzeuge zumindest billigend in Kauf.“

Das Landgericht ist – insoweit ohne Rechtsfehler – zu Überzeugung gelangt, dass K. dem Angeklagten vor den Probefahrten kein Führerscheindokument in physischer Form (Originalführerschein oder Falsifikat) vorlegte. Weiterhin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass in dem … für alle Kunden die Vorlage des Führerscheins vor jeder Probefahrt vorgeschrieben war, die Einhaltung dieser Anordnung kontrolliert wurde und Verstöße gegen diese Übung zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen, im Wiederholungsfall bis hin zur Kündigung führen konnten. Daraus leitet das Landgericht die Annahme eines bedingten Tatvo[…]


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