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Fahren ohne Fahrerlaubnis als Ausführungshandlung einer Nötigung – Tateinheit

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LG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 59/20 – Beschluss vom 27.10.2020

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30.06.2020

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung

b) sowie aufgehoben

1) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Tat(en) vom 15. Mai 2019 (Fall II.2 der Urteilsgründe)

2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

wobei die insoweit getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Berufung hat das Landgericht Zweibrücken durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einem (vorläufigen) Erfolg.

I.

1.

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen einer am 15. Januar 2019 begangenen Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt hat, sind der Schuldspruch und die Bemessung der dafür verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Hinsichtlich der unter II.2 der Urteilsgründe festgestellten Tat begegnet der Schuldspruch jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung ausgegangen ist, deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen nach sich zieht.

a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 15. Mai 2019 fuhr der Angeklagte, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr mit einem PKW über einen Wirtschaftsweg in Richtung seiner in E. gelegenen Wohnung. Der Feldweg, der für Anlieger frei gegeben war, hatte die Breite eine[…]


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