LG Bayreuth – Az.: 21 O 281/20 – Urteil vom 15.10.2020
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 199.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Der Kläger betreibt ein Hotel in Form eines Erlebnisbauernhofs. Der Kläger unterhält unter anderem bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung für die Betriebsschließung in Folge einer solchen Gefahr für Schließungsschäden. Auf den Versicherungsschein (Anlage K1) wird Bezug genommen. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
1. „Betriebsschließung
1.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
1) den versicherten Betrieb (…) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; (…)
1.2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
1) Krankheiten … (es folgt eine Aufzählung von 18 Krankheiten, u. a. Masern, Pest und Tollwut)
1) Krankheitserreger … (es folgt eine Aufzählung von 49 Krankheitserregern, u. a. Ebolavirus und Gelbfiebervirus)“.
Der neuartige Corona-Virus und die Erkrankung Covid-19 sind in den Aufzählungen nicht enthalten. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Versicherungsbedingungen auf Anlagen K2 und K3 Bezug genommen. Das Hotel des Klägers wurde erstmals aufgrund Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 mit Wirkung ab dem 18.03.2020 durchgehend bis zum 17.05.2020 und darüber hinaus geschlossen. Wegen der entsprechenden Verordnungen wird auf Anlagen K4 bis K7 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, der Betrieb diene ausschließlich touristischen Zwecken. Er begehrt die Zahlung des jeweils vereinbarten Tagessatzes von 6.000,00 € für April und 7.500,00 € für Mai im Zeitraum vom 17.04. bis zum 17.05.2020 unter Beachtung eines Selbstbehalts von anfänglich 2 Tagen.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199.[…]