LG Essen – Az.: 18 O 167/20 – Urteil vom 21.10.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Parteien sind seit dem 10.10.2018 über einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag mit der Nummer … verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihres Cafés „D“ am P-Weg … in … I versichert, wobei ein Schließungsschaden von 500,00 EUR täglich für 30 Schließungstage sowie ein Warenschaden von 10.000,00 EUR vereinbart wurden.
In § 1 Nr. 1 a) der Versicherungsbedingungen der Beklagten (…) heißt es:
„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“
§ 1 Nr. 2 der … lautet:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten
– […]
b) Krankheitserreger
– […]“
Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt.
§ 4 Nr. 4 der … enthält einen Ausschluss für Schäden infolge von Prionenerkrankungen (z. B. BSE).
In § 11 Nr. 1 der … ist geregelt, dass der Versicherer im Falle einer Schließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer ersetzt, jedoch Tage an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen worden wäre, nicht als Schließungstage zählen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Anlage 1, Bl. 7 f. d. A.) sowie der Versicherungsbedingungen verwiesen (vgl. Anlage 3, Bl. 10 ff. d. A.).
Am 18.03.2020 erließ der Bürgermeister der Stadt I1 ei[…]