LG München I – Az.: 12 O 5868/20 – Urteil vom 22.10.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 427.169,86 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 427.169,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
Die Klägerin betreibt die Gaststätte … in … .
Zwischen den Prozessparteien besteht gemäß Versicherungsschein Nr. … für das Restaurant mit Biergarten, Veranstaltungsräumen und Picknickkorb-Catering eine Betriebsschließungsversicherung. Vereinbart ist bis zur Dauer von 30 Schließtagen für die Monate Oktober bis März eine Tagesentschädigung in Höhe von 4.000 EUR, für die Saisonmonate April bis September eine Tagesentschädigung in Höhe von 20.000 EUR. Weiterhin ist ein Warenschaden bis 10.000 EUR versichert.
Ergänzend wird auf den Versicherungsschein vom 31.01.2013 (Anlage K 1) Bezug genommen.
Einen Ruhetag gibt es im klägerischen Betrieb nicht.
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließung … – Stand 01.01.2012 (…) der Beklagten zugrunde (Anlage K 8).
In § 1 … ist folgendes geregelt:
§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb […] schließt; […].
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
(Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com)Meldepflichtige Krankheiten un[…]