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Zahlungsdienstleister – nicht autorisierte Zahlung aufgrund eines gefälschten Überweisungsträgers

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OLG Celle – Az.: 3 U 122/20 – Beschluss vom 17.11.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am

14. September 2020 verkündete Urteil (berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2020) der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs innerhalb eines zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages.

Der Kläger ist Kunde der Beklagten und unterhält bei dieser unter anderem ein Girokonto, für das die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“ der Beklagten (Anlage B 4, Bl. 38 ff. d.A.) gelten. Zahlungen von diesem Konto mit einem vom Kläger in Papierform eingereichten Überweisungsträger sind üblich. Der Beklagten liegen entsprechende Unterschriftsproben mit einer Kontovollmacht als Unterschriftskarte vor (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Dabei haben die Parteien bezüglich der Vollmachtsart vereinbart, dass nur jeweils ein Bevollmächtigter gemeinsam mit einem anderen Bevollmächtigten im Geschäftsverkehr mit der Bank den Kläger vertreten kann. Zeichnungsbefugt sind danach der Verbandsgeschäftsführer S., der Zeuge M. sowie zwei weitere Mitarbeiter des Klägers.

Am 31. Januar 2019 ging bei einer Filiale der Beklagten in E. ein auf den 29. Januar 2019 datierter SEPA-Überweisungsbeleg ein, der die Anweisung einer Überweisung von dem Konto des Klägers auf ein Konto eines Herrn R. K. in Höhe von 19.831,76 € enthielt. Auf dem Überweisungsbeleg fanden sich rechts unten der Name „S.“ in Druckbuchstaben sowie links daneben eine Unterschrift, die bei näherem Hinsehen ebenfalls „S.“ bedeuten sollte und die – jedenfalls grob – mit der tatsächlichen Unterschrift des Verbandsgeschäftsführers S., wie sie sich aus der bei der Beklagten vorliegenden Unterschriftenkarte ergibt, übereinstimmte.

Tatsächlich war der Überweisungsbeleg jedoch gefälscht und weder von Herrn S. noch von einem anderen berechtigten Mitarbeiter des Klägers ausgefüllt und an die Bank übersandt worden.

Noch vor Ausführung der Überweisung meldete sich wegen dieses Überweisungsträgers am 31. Januar 2019 ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H. aus der Geschäftsstelle Uelzen, telefonisch beim Kläger. Es kam zu einem Gespräch mit dem dort für solche Anfragen zuständigen Leiter der Verwaltung, dem Zeugen M., über dessen Inhalt die Parteien in erster Instanz gestritten haben. In der Folge des Gesp[…]


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