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Voraussetzungen für  Eintragung der Pfändung eines Erbteils im Grundbuch

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 53/20 – Beschluss vom 16.11.2020

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.2020 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 23.01.2020 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragenen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbanteilspfändung für Vorname1 Nachname1-Nachname2 zu löschen.

Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.

In Abt. I, lfd. Nrn. 4.2 und 4.3, des betroffenen Grundbuchs sind seit XX.XX.2018 die hiesigen Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung eines Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 (Bl. 56 ff. d. A.) nebst Zustellungsnachweisen an die Antragstellerin (Bl. 65 d. A.) und an die Beschwerdegegnerin (Bl. 66 ff. d. A.) gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils der Beschwerdegegnerin an dem ungeteilten Nachlass ins Grundbuch einzutragen. Antragsgemäß hat das Grundbuchamt am 29.11.2019 in Abt. II, lfd. Nr. 7, eingetragen, dass die Erbanteile betreffend die Beschwerdegegnerin am ungeteilten Nachlass von Vorname2 Nachname1 geb. Nachname3 und von Vorname3 Nachname1 aufgrund des bezeichneten Beschlusses des Amtsgerichts Bad Hersfeld für die Antragstellerin gepfändet seien.

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.01.2020 (Bl. 71 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin gegen diese Eintragung Beschwerde, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel, eingelegt und beantragt, die Eintragung zu löschen. Zur Begründung hat sie ausführen lassen, dass ihr der bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 29.10.2019 bislang nicht bekannt sei und auch nicht zugestellt worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie sich am 07.10.2019 von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet habe. Sofern eine Zustellung des Beschlusses vom 29.10.2019 unter ihrer bisherigen Anschrift erfolgt sei, liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 23.01.2020 zu Abt. II, lfd. Nr. 7, einen Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der Erbteilspfändung für die Beschwerdegegnerin eintragen lassen.

Gegen diese Eintragung hat nunmehr die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 (Bl. 77 ff. d. A.) Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den Widerspruch von Amts wege[…]


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