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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen des Erlasses eines quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins

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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 5 W 15/20 – Beschluss vom 28.10.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bremen vom 8.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines sog. quotenlosen Erbscheins.

Am […] 2019 verstarb in Bremerhaven die am […] 1930 geborene X. Diese war die Witwe ihres am […] 2008 vorverstorbenen Ehemannes Y. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der Antragsteller und seine Schwester, die Beteiligte zu 2.), die die Mutter der Beteiligten zu 3.) und 4.) ist. Die Eheleute X und Y waren zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks […] in Bremerhaven. Der verstorbene Ehemann wurde ausweislich des Erbscheins des AG Bremerhaven vom 16.04.2009 von der Erblasserin zu ½ sowie dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2) zu je ¼ beerbt. Die Erblasserin hatte am 6.08.2012 ein eigenhändiges handschriftliches Testament errichtet. Darin hat sie ihren Anteil an der Immobilie zu je ½ dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 3) vererbt. Ihr Bargeld, ihre Kontoguthaben sowie ihren Schmuck sollte die Beteiligte zu 2) erhalten, während sie das von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene Vermögen, soweit es sich bei der Sparkasse in A befand, dem Beteiligten zu 4) zugewendet hat. Über die Verteilung weiterer Nachlassgegenstände sollte der Antragsteller entscheiden, dem auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten obliegen sollte.

Gestützt auf diese letztwillige Verfügung beantragte der Beteiligte zu 1) in notarieller Urkunde am 6.08.2019 den Erlass eines Erbscheins ohne Erbteilsquoten, weil diese erst nach Aufklärung der Wertverhältnisse des Nachlasses sicher festgestellt werden könnten. Die hierzu angehörte Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9.09.2019 dem Erlass eines quotenlosen Erbscheins widersprochen, weil die Auslegung des Testaments ergebe, dass sie Alleinerbin nach der Erblasserin geworden sei. Das ihr zugewandte Geldvermögen überwiege mit rd. 353.207,26 € den Wert des vermachten Immobilienvermögens (rd. 100.000,00 €) deutlich. Dementsprechend hat sie den Erlass eines entsprechenden Erbscheins beantragt. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dem Antrag der Beteiligten zu 2) zugestimmt und dem des Antragstellers widersprochen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat mit Verfügung vom 11.05.2020 d[…]


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