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Unverhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei „überlangem“ Widerspruchsverfahren

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 181/20 – Beschluss vom 11.11.2020
Gründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 1. Kammer – vom 25. August 2020 bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2006 – 10 B 48.06 – juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Verlegung des Termins ist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beantragt worden.

Ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ladung zu dem am 25. August 2020 (11.00 Uhr) stattfindenden Termin am 24. Juni 2020 erhalten. Am Morgen des 25. August 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Serviceeinheit der 1. Kammer mitgeteilt, dass er den Termin nicht wahrzunehmen könne, weil er am Vortrag einen Termin im Ausland gehabt habe und sein Flug/Zug ausgefallen sei, so dass er erst am späten Abend zurück in Deutschland sein werde (vgl. Aktenvermerk vom 1. September 2020, GA Bl. 128). Ein Antrag auf Verlegung des Termins ist danach – auch telefonisch – nicht gestellt worden. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zulassungsverfahrens. Danach hat dieser gegen 8.30 Uhr des Terminstages lediglich das Gericht darüber informiert, dass er sich aufgrund eines am Vortrag gecancelten Fluges noch dienstlich in der Schweiz befinde und den Termin nicht wahrnehmen könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet schon nicht, einen Verlegungsantrag telefonisch gestellt zu haben, sondern beschränkt sich darauf, mit der Zulassungsbegründung vorzutragen, dass er von „unterwegs“ keinen förmlichen Antrag auf Terminsverlegung habe stellen können. Ein mündlicher-telefonischer-Terminverlegungsantrag wäre ohne weiteres möglich gewesen [vgl. BFH, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III B 158/19-Jjuris RN 13 f.]. Ihn hätte als Rechtsanwalt auch das Erfordernis eines solchen Antrags klar sein müssen. Rechtlich unbeachtlich in di[…]


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