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Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 3330/20 – Beschluss vom 05.11.2020

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Straubing vom 25.08.2020, Az. HF-1367-2, aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Straubing zum Erlass einer Zwischenverfügung zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
A.

Der Beschwerdeführer zu 3 ist als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing von H. geführten Grundstücks vermerkt. Er ist testamentarischer Alleinerbe der früheren Eigentümerin. Die zweite Abteilung enthält folgende Eintragung: „Testamentsvollstreckung ist angeordnet; eingetragen am 15.11.2005.“

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 16.03.2020 ließ der Beschwerdeführer zu 3 das Grundstück unentgeltlich an den Beschwerdeführer zu 1 auf und bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Darüber hinaus bewilligte und beantragte er im eigenen sowie im Namen des Testamentsvollstreckers, dem Beschwerdeführer zu 2, die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks wegen Unrichtigkeit, „da das Grundstück wegen der Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterlieg[e] und somit dem Erben zur freien Verfügung überlassen“ worden sei. Der Testamentsvollstrecker genehmigte das Handeln in seinem Namen mit notarieller Erklärung vom 27.03.2020.

Mit Schreiben vom 27.04.2020 legte der Urkundsnotar den Überlassungsvertrag vor und beantragte „im Namen aller Antragsberechtigten – bei Eigentumsumschreibung jedoch nur im Namen des Erwerbers -“ den Vollzug.

Am 18.06.2020 wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – Straubing unter anderem darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung das Verfügungsrecht des Erben ausschließe. Zwar liege eine Genehmigung des Testamentsvollstreckers vor. Aber abgesehen davon, dass ein Testamentsvollstrecker keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen könne, habe dieser am 23.12.2005 auch erklärt, dass er seine Tätigkeit in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück als erledigt ansehe. Mangels Amtsinhaberschaft sei dem Testamentsvollstrecker auch eine Überlassung des Grundstücks an den Beschwerdeführer zu 3 als Erben zur freien Verfügung nicht möglich gewesen. Dass der Testamentsvollstrecker alle Aufgaben vollständig erledigt habe, sei nicht „in grundbuchrechtlicher Form“ nachgewiesen. Da im Testament Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet worden sei, sei die Testamentsvollstreckung nicht durch Kündi[…]


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