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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umdeutung einer Löschungserleichterung im Hinblick auf Rückauflassungsvormerkung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 103/20 – Beschluss vom 28.10.2020

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erkelenz – Rechtspflegerin – vom 22. April 2020 wird aufgehoben.
Gründe
I.

E.K. war eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars … in Erkelenz vom 24. Juni 1997 (UR-NR. 891/1997) veräußerte sie den Grundbesitz an die Beteiligte. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Beteiligte auf Lebenszeit eine Leibrente an E. K. zu zahlen hatte. Weiter heißt es im Kaufvertrag:

„Zur Absicherung der Leibrentenverpflichtung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden Reallast zulasten des hier verkaufen Grundbesitzes und zugunsten von Frau E. K. im Grundbuch mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Tode (sic!) des Berechtigten genügen soll.“

Die Kaufvertragsparteien vereinbarten ferner ein Rücktrittsrecht der Rentenberechtigten:

„Die Rentenberechtigte behält sich den Rücktritt von diesem Vertrage in folgenden Fällen vor:

1. Wenn der Käufer in Höhe von drei Rentenbeträgen länger als einen Monat in Verzug gerät. Zur Begründung des Verzuges bedarf es keiner Mahnung.

2. Wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet ist oder mangels Masse eingestellt ist.

3. Im Falle der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des hier verkauften Grundbesitzes.

4. Falls die Zinsen der der Reallast vorhergehenden oder gleichstehenden Belastungen nicht binnen Monatsfrist nach ihrem letzten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt sein sollen.

5. Falls der Käufer den Kaufgrundbesitz treffende öffentliche Abgaben und Lasten nicht zahlt und aus diesem Grunde die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung in den Grundbesitz behördlicherseits angeordnet wird.

6. Falls der Käufer fällige Pflichten für die Gebäudeversicherung nicht pünktlich entrichtet und der Versicherungsschutz für den Kaufgrundbesitz aus diesem Grunde erlischt.“

Dazu heißt es weiter:

„Zur Absicherung dieser aufschiebend bedingten Rückübereignungsverpflichtung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung zugunsten von Frau E. K. im Grundbuch mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.“

Auf Antrag der Kaufvertragsparteien wurde die Reallast in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen, wobei – trotz entsprechender Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin – die […]


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