LG Heilbronn – Az.: 8 Qs 5/20 – Beschluss vom 23.11.2020
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Vaihingen an der Enz vom 7. Januar 2020 aufgehoben, soweit darin dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin auferlegt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Vaihingen an der Enz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 7. Januar 2020 einen Strafbefehl erlassen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch eingelegt, weshalb das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat.
Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters hat die Nebenklägerin sodann ihren Anschluss erklärt und beantragt die Nebenklage zuzulassen.
Mit weiterem Schriftsatz hat sie Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens gestellt und einen entsprechenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 hat das Amtsgericht die Nebenklage zugelassen und ferner den Adhäsionsantrag dem Angeklagten zugestellt.
Dem nachfolgend hat der Beschwerdeführer den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen.
Daraufhin hat der Nebenklagevertreter beantragt, über die Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2020 hat das Amtsgericht entschieden, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen hat. Gleichzeitig hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 9. Januar 2020 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 16. Januar 2020 insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, „als das Gericht dem Angeklagten auferlegt hat, dass er im Adhäsionsverfahren die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen hat“.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO nicht anzuwenden sei. Ferner habe die Entscheidung der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nichts mit dem Adhäsionsverfahren zu tun, sondern vielmehr ausschließlich mit dem Strafverfahren.
II.
Die gemäß[…]