OLG Dresden – Az.: 8 U 1084/20 – Urteil vom 05.11.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.03.2020 – 6 O 934/19 aufgehoben.
Hinsichtlich der Anträge,
1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18.06.2018 mit der Darlehensnummer xxxxxxxx über ursprünglich 23.000,00 € zum Stichtag 01.04.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.063,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs xxx, Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxxxxxxxxx, zu zahlen
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet, und
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen
wird das Verfahren an das Landgericht Chemnitz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere € 3.439,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus
229,33 € seit dem 01.04.2019,
229,33 € seit dem 01.05.2019,
229,33 € seit dem 01.06.2019,
229,33 € seit dem 01.07.2019,
229,33 € seit dem 01.08.2019,
229,33 € seit dem 01.09.2019,
229,3 € 3seit dem 01.10.2019,
229,33 € seit dem 01.11.2019,
229,33 € seit dem 01.12.2019,
229,33 € seit dem 01.01.2020,
229,33 € seit dem 01.02.2020,
229,33 € seit dem 01.03.2020,
229,33 € seit dem 01.04.2020,
229,33 € seit dem 01.05.2020 und
229,33 € seit dem 01.06.2020
binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen, wird das Verfahren abgetrennt, das Landgericht Chemnitz für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen, zugleich unter Abänderung der landgerich[…]