Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswirksamkeit einer Versetzung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Paderborn – Az.: 1 Ca 775/20 – Urteil vom 19.11.2020

1. Es wird festgestellt, dass die durch Schreiben des beklagten F.. vom 17.03.2020 angeordnete, als „Aufgabenzuweisung“ bezeichnete Versetzung der Klägerin zu der Dienststelle des beklagten F.. in E unwirksam ist.

2. Das beklagte F.. wird verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Ehe-, Familien-, und Lebensberaterin an ihren bisherigen Standorten R und Y weiter zu beschäftigen.

3. Das beklagte F.. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.166,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung der Klägerin an den Standort E.

Die am 29.10.19XX geborene Klägerin ist seit dem 01.01.2018 bei dem Beklagten als Ehe-, Familien- und Lebensberaterin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07./05.12.2017 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.083,33 EUR beschäftigt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, wegen dessen Wortlaut auf Blatt 8 bis 10 der Akte Bezug genommen wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Klägerin war zu 50 % am Standort R und zu 50 % am Standort Y eingesetzt. Die Parteien vereinbarten, dass R als ihre erste Tätigkeitsstätte gilt. Die Klägerin wohnt in S. Die Fahrstrecke nach R beträgt mit dem Pkw ca. 45 Minuten pro Strecke. Die Fahrt nach Y beträgt etwa 1,5 Stunden pro Strecke, wobei davon vereinbarungsgemäß durch das beklagte F.. 45 Minuten jeweils als Arbeitszeit angerechnet werden. Zusätzlich erhielt die Klägerin ein Kilometergeld für die Fahrten nach Y.

Die Leiterin der Ehe-, Familien- und Lebensberatung, die Zeugin C, erhielt am 19.08.2019 einen Beschwerdebrief von der Ehefrau eines ehemaligen Klienten der Klägerin. Kern der Beschwerde war der Vorwurf, die Klägerin habe eine Beziehung mit dem ehemaligen Klienten und Ehemann der Beschwerdeführerin begonnen. In einem Gespräch am 29.08.2019 bestätigte die Klägerin, eine Beziehung mit dem ehemaligen Klienten eingegangen zu sein, allerdings erst nach Beendigung der Beratung. Mit Schreiben vom 12.09.2019 kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2019. Gleichzeitig stellte er die Klägerin unwiderruflich von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Am 04.10.2019 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeits[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv